Betreuungsbüro Hörauf & Meister-Pfleiderer
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Verfahrenspflegschaften:

Verfahrenspfleger - in welchen Verfahren sind sie beteiligt?

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Die Bestellung von Verfahrenspflegern ist 2008 erheblich angestiegen. In 67 % der Fälle werden Anwälte als Verfahrenspfleger bestellt, in 33 % andere beruflich tätige Personen.

Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind.
Rechtsgrundlagen: in Betreuungsverfahren § 276 FamFG, in Unterbringungsverfahren § 317 FamFG.

Jährlich werden ca. 90.000 Verfahrenspfleger bestellt. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Verfahrenspfleger in betreuungs- und unterbringungsrechtlichen Verfahren, nicht im Kindschaftsrecht. Durch eine Änderung des FGG im Rahmen des BtG zum 01.01.1992 wurde aus der Kann-Regelung, eine verbindliche Bestellpraxis. Vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes war es u.a. Ermessensfrage des Richters, ob und wann er einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Meist wurde sich dabei an der Schwere des Verfahrens und der Erheblichkeit des Eingriffs in die Betroffenenrechte orientiert.

Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art, so die Beschreibung im Gesetzestext. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.

Verfahrenspfleger - wer macht das?

Der Verfahrenspfleger kann Rechtsanwalt sein, muss es aber nicht. Seit dem 1. Juli 2005 können sogar Verfahrenspfleger ehrenamtlich bestellt werden. Angesichts der notwendigen Kenntnisse des Gerichtsverfahren dürfte dies in der Praxis aber illusorisch sein. Bewährt haben sich Modelle, in denen auf eine pädagogische oder psychologische Grundausbildung (meist ein Studium) juristisches Zweitstudium aufgesetzt wird. Besonders durch die, nicht ganz unkomplexen Bereiche des materiellen Familienrechts, des Sozialrechts, der verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, FGG, HausratVO, etc.) ist diese Möglichkeit der Qualifikation sicher adäquat am Bedarf und der späteren Praxis orientiert. Die Bundesverbände für Verfahrenspfleger entwickeln regelmäßig Standards und einen Codex, damit insgesamt die Verfahrenspfleger nach gleichen Grundsätzen arbeiten und eine Qualitätssicherung der Arbeit gegeben ist.

Verfahrenspfleger - wann endet das Verfahren?

Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist.
Seit 1.9.2009 ist der Verfahrenspfleger bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens bestellt. Eine Neubestellung durch eine höhere Gerichtsinstanz ist daher nicht mehr nötig.

Verfahrenspfleger - im Betreuungsverfahren

§ 276 FamFG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel im Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:

Verfahrenspfleger - im Unterbringungsverfahren

Im Unterbringungsverfahren soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 70b FGG, ab 01.09.2009 § 317 FamFG).

Verfahrenspfleger - was verdient ein Verfahrenspfleger?

Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein Vormund vergütet, mit einem Stundensatz von zwischen 19,50 Euro und 33,50 Euro (je nach Qualifikation) zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der Gerichtskosten als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 2.600 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der Gerichtskosten gem. § 93a KostO in Rechnung gestellt werden.

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